TV 1873 Würzburg – karnevalistischer Tanzsport – Abteilungssatzung
§1 Name und Sitz der Abteilung:
Die Abteilung gehört dem Hauptverein TV 1873 Würzburg e. V. an und führt den Namen „Tanzsportabteilung des TV Würzburg von 1873“
Sitz der Abteilung ist Würzburg.
§2 Zweck der Abteilung:
Die Tanzsport-Abteilung bezweckt ausschließlich die planmäßige Pflege des Sports „karnevalistischere Tanzsport“. Dazu gehört auch die Jugendarbeit sowie die Freizeitpflege, internationale Begegnungen und Geselligkeit. Ergänzend wird auf §2 der Satzung des TV 1873 Würzburg verwiesen.
§3 Status der Abteilung:
Gemäß §17 der Satzung des TV 1873 Würzburg ist die Abteilung eine selbständige Gruppe, soweit dies die Satzung zulässt. Näheres hierzu ist dem §17 der Satzung des TV 1873 Würzburg zu entnehmen. Insbesondere hat der Hauptverein jederzeit das Recht, die Abrechnungen der Abteilung zu prüfen. Dies erfolgt in der Regel durch die Rechnungsprüfer. Die Abteilungsabrechnung ist dem Hauptverein bis zum 15.2. des Folgejahres vorzulegen.
§4 Mitgliedschaft:
Die Tanzsport-Abteilung hat folgende Mitglieder:
– Ordentliche Mitglieder (aktiv und passiv)
– Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
– Minderjährige Mitglieder unter 14 Jahren
– Fördernde Mitglieder
– Ehrenmitglieder
§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied der Tanzsport-Abteilung kann grundsätzlich jeder werden, der Mitglied des TV 1873 Würzburg ist. Er muss die Satzungen des TV 1873 Würzburg und der Tanzsport-Abteilung uneingeschränkt anerkennen. Die Mitgliedschaft wird nicht von politischen, Abstammungsrelevanten, weltanschaulichen oder konfessionellen Gesichtspunkten abhängig gemacht. Ergänzend gilt §7 der Satzung des TV 1873 Würzburg.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft:
Analog gelten die Bestimmungen des §8 der Satzung des TV 1873 Würzburg.
§7 Rechte der Mitglieder:
Alle Mitglieder der Tanzsport-Abteilung haben das Recht, an den Veranstaltungen der Abteilung und des Hauptvereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen der Abteilung und des Vereins nach Vorgabe des jeweiligen Vorstands zu benutzen.
§8 Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder der Tanzsport-Abteilung sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Gesamtvereins und der gebunden. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und für Schäden aufzukommen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den feststehenden Beitrag sowie eventuell beschlossene Zusatzbeiträge und Umlagen zu zahlen.
§9 Organe der Abteilung:
Die Organe der Tanzsport-Abteilung des TV 1873 Würzburg sind:
1. Der Abteilungsvorstand
2. Die Abteilungs-Mitgliederversammlung
§10 Der Abteilungsvorstand:
Der Abteilungsvorstand besteht aus:
– 1. Abteilungsvorsitzenden
– 2. Abteilungsvorsitzenden
– Kassenwart
– Schriftführer
Der 1. und der 2. Abteilungsvorsitzende vertreten die Abteilung. Die Vertretung des Gesamtvereins sind in den Paragraphen 11 und 12 der Satzung des TV 1873 Würzburg festgelegt.
§11 Abteilungs-Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten der Tanzsport-Abteilung zuständig, welche nicht zu den Befugnissen des Vorstands des Gesamtvereins und der Abteilung gehören.
Die Jahreshauptversammlung der Abteilung findet alljährlich in Anlehnung an die Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins statt. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin postalisch an die Mitglieder zugesandt worden sein.
Außerordentliche Abteilungsversammlungen ruft der Abteilungsvorstand ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragt. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags einberufen werden.
Zur Tagesordnung gehören:
1. Jahresbericht des Abteilungsvorstandes
2. Kassenbericht des Vorstandes
3. Entlastung des Abteilungsvorstandes
3. Neuwahl des Abteilungsvorstandes für die Amtsdauer von zwei Jahren ( nur in jedem zweiten Jahr)
4. Entscheidung über Abteilungsbeiträge/Umlagen
5. Satzungsänderungen
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
7. Verschiedenes
Die Beschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (= in der Regel der 1. Abteilungsvorstand – bei dessen Abwesenheit der 2. Abteilungsvorstand). Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahren und alle jugendlichen Mitglieder mit dem schriftlichen Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten.
Ansonsten gelten bezüglich der Abteilungsversammlung analog die Vorschriften des §14 der Satzung des TV 1873 Würzburg.
§12 Wahl des Abteilungsvorstands:
Der Abteilungsvorstand wird gemäß §17 der Satzung des TV 1873 Würzburg im Rahmen der jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahren und alle jugendlichen Mitglieder mit dem schriftlichen Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten.
§13 Abteilungsbeitrag:
Für die Durchführung des Sportbetriebes und für die Beschaffung und Instandhaltung von benötigten Sportgeräten und Bekleidung wird ein Abteilungsbeitrag erhoben. Die Höhe des Abteilungsbeitrages wird durch die Abteilungsversammlung beschlossen.
Mitglieder, die nicht in der Lage sind, den Abteilungsbeitrag zu entrichten, können durch Beschluss des Abteilungsvorstands ganz oder teilweise befreit werden.
Der Abteilungsbeitrag wird einmal im Jahr erhoben (jeweils am 01.05)
§14 Auflösung:
Die Auflösung der Abteilung kann nur durch die Hauptversammlung des TV 1873 Würzburg nach deren Satzungsregelungen beschlossen werden. Finanzielle und materielle Werte müssen an den Hauptverein übergeben werden.